Gewerkschaften und Betriebsräte erstatten Anzeige gegen Madsack

Die Interessenvertreter der vom Total-Umbau der Online-Aktivitäten bei der Ostsee-Zeitung und anderen Titeln des Medienkonzerns betroffenen Mitarbeiter wehren sich gegen die Missachtung der Beteiligungsrechte durch das Management mit juristischen Mitteln.

Wegen grober Missachtung von Informations- und Beratungsrechten haben der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), die Deutsche Journalisten-Union (dju) in ver.di sowie betroffene Betriebsräte Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Verantwortliche des Madsack-Konzerns beantragt. Anlass für die Anzeige gemäß Paragraf 121 des Betriebsverfassungsgesetzes bei den zuständigen Aufsichtsbehörden ist die grundlegende Umstrukturierung der Online-Aktivitäten innerhalb der Mediengruppe. Diese sollen künftig für alle regionalen Angebote wie etwa „Ostsee-Zeitung.de“ sowie das neue Portal „rnd.de“ zentral aus Niedersachsen gesteuert werden. Damit verbunden ist ein Stellenabbau an den einzelnen Standorten.

Über diese offenbar seit Anfang 2017 entwickelten Pläne hat die Konzernleitung die betroffenen Interessenvertretungen verspätet und unzureichend informiert – nämlich erst unmittelbar vor deren öffentlicher Bekanntgabe per Pressemitteilung und Ausschreibung der künftig in Hannover zu besetzenden Stellen. Damit wurde den Betriebsräten die Möglichkeit genommen, über die Maßnahmen und deren Folgen für die Mitarbeiter in der vom Gesetz vorgesehenen Weise zu beraten sowie Alternativvorschläge zur Sicherung von Arbeitsplätzen zu unterbreiten, bevor entsprechende Pläne final beschlossen und umgesetzt werden. Sowohl der Konzernbetriebsrat als auch örtliche Interessenvertretungen hatten sich seit Mitte 2017 immer wieder ohne Erfolg nach Ergebnissen der konzernweit eingesetzten Arbeitsgruppen für die Entwicklung einer neuen Online-Strategie erkundigt.

Betriebsverfassungsgesetz
§ 121 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Die zentrale, als „Digital Hub“ bezeichnete Online-Einheit soll 70 Stellen umfassen, darunter rund 30, die an den bisherigen Standorten Lübeck, Rostock, Leipzig und Potsdam gestrichen werden. Kündigungen könnten nicht ausgeschlossen werden, hieß es.

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sieht Geldbußen von bis zu 10 000 Euro gegen Verantwortliche vor, die Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllen. DJV-Bundesvorsitzender Frank Überall: „Die Madsack-Manager müssen lernen, dass Geschäftspolitik nach Gutsherrnart bei uns und den Betroffenen auf Widerstand stößt.“ Und dju-Geschäftsführerin Cornelia Haß fügt hinzu: „Es geht hier um einen rechtswidrigen Angriff auf die Interessen der Kolleginnen und Kollegen. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt auch für einen Konzern wie Madsack und darf nicht gebrochen werden.“
19. Juni 2018